RECHTLICHES
Klare Regeln.
Klare Grundlagen für Angebote, Aufträge und die Zusammenarbeit mit Picasso Color.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Malereibetrieb Picasso Color Malermeisterbetrieb
für Maler- und Lackierarbeiten, Tapezier- und Spachtelarbeiten, Trocken- und Innenausbau, Bodenbelagsarbeiten, Fassadenarbeiten, Wärmedämm-Verbundsysteme, Sanierungs- und Renovierungsarbeiten, fugenlose Oberflächen sowie vereinbarte Abdichtungsarbeiten.
Stand: 26.06.2026
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlage
Diese AGB gelten für Angebote, Aufträge und Verträge von Picasso Color, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Die VOB/B wird nur Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich und in Textform vereinbart wurde. Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere zugunsten von Verbrauchern, bleiben unberührt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Angaben auf Website und Werbematerial dienen der Information. Individuelle Angebote sind, soweit nicht anders angegeben, sechs Wochen gültig. Ein Vertrag kommt durch Annahme und Bestätigung des Auftrags oder durch Beginn der Ausführung mit Zustimmung des Auftraggebers zustande.
Angebotsunterlagen, Aufmaße, Gestaltungsvorschläge, Farbkonzepte, Berechnungen und sonstige Unterlagen sind für das jeweilige Projekt bestimmt und dürfen nur im gesetzlich zulässigen Umfang weitergegeben oder genutzt werden.
§ 3 Bevollmächtigte und Dritte
Kostenpflichtige Zusatzaufträge, Vertragsänderungen oder Nachträge sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftraggeber oder einer nachweislich bevollmächtigten Person beauftragt oder bestätigt werden. Die bloße Anwesenheit von Architekten, Bauleitern, Mietern, Verwaltern oder sonstigen Dritten begründet keine Bevollmächtigung.
§ 4 Preise, Umsatzsteuer und Zahlungsgrundlage
Maßgeblich sind die im Angebot oder Auftrag vereinbarten Preise. Ändert sich die gesetzliche Umsatzsteuer zwischen Vertragsschluss und Leistungsausführung, gilt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer, soweit deren Weiterberechnung zulässig ist.
§ 5 Leistungsumfang
Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich aus Angebot, Auftragsbestätigung, Leistungspositionen und ausdrücklich vereinbarten Anlagen. Leistungen außerhalb dieses Umfangs sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
- Maler-, Lackier-, Tapezier- und Spachtelarbeiten
- Trockenbau, Innenausbau, Decken- und Wandbekleidungen
- Bodenbelags- und Fußbodentechnik
- Fassaden- und Wärmedämmarbeiten
- Sanierungs-, Renovierungs- und Beschichtungsarbeiten
- fugenlose Oberflächen und dekorative Spachteltechniken
- vereinbarte Abdichtungsarbeiten an Wand- und Bodenflächen
§ 6 Zusatz- und Nachtragsleistungen
Leistungen, die aufgrund geänderter Wünsche, nicht erkennbarer Untergrundverhältnisse, zusätzlicher technischer Anforderungen oder Leistungen anderer Gewerke erforderlich werden und nicht vom vereinbarten Leistungsumfang erfasst sind, werden gesondert angeboten oder nach Aufwand abgerechnet.
§ 7 Termine und Behinderungen
Vereinbarte Termine setzen voraus, dass erforderliche Vorleistungen, Zugänge, Freigaben und Mitwirkungshandlungen rechtzeitig vorliegen. Verzögerungen durch höhere Gewalt, Witterung, Lieferengpässe, behördliche Maßnahmen, unerwartete Untergrundprobleme oder andere nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände können zu angemessenen Terminverschiebungen führen.
§ 8 Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber sorgt für freien Zugang zu den Arbeitsbereichen, erforderliche Strom- und Wasserversorgung sowie die rechtzeitige Räumung bzw. Zugänglichkeit der Flächen. Nicht vereinbarte Räum-, Schutz- oder Umstellarbeiten können gesondert berechnet werden.
§ 9 Untergrund und technische Voraussetzungen
Vorhandene Untergründe und Bauteile müssen für die vereinbarte Ausführung geeignet sein. Verdeckte Mängel, Feuchtigkeit, Altbeschichtungen, Schadstoffe, Risse, fehlende Tragfähigkeit oder ungeeignete Vorleistungen können zusätzliche Maßnahmen erforderlich machen.
§ 10 Abnahme
Soweit gesetzlich oder vertraglich eine Abnahme vorgesehen ist, erfolgt sie nach Fertigstellung der Leistung. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 11 Mängel und Nacherfüllung
Bei berechtigten Mängeln gelten die gesetzlichen Rechte. Der Auftragnehmer ist grundsätzlich zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Normale Abnutzung, ungeeignete Nutzung, fehlende Wartung oder Veränderungen durch Dritte sind keine vom Auftragnehmer zu vertretenden Mängel.
§ 12 Verjährung
Die Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Welche Frist anwendbar ist, hängt insbesondere von Art, Umfang und Einbindung der jeweiligen Leistung in das Bauwerk ab.
§ 13 Fugenlose und handwerklich gestaltete Oberflächen
Fugenlose Oberflächen, Beton-Ciré-ähnliche Beschichtungen und dekorative Spachteltechniken sind handwerklich hergestellte Unikate. Materialtypische Strukturen, Wolkigkeiten, Farbton- und Glanzunterschiede, Kellenschläge und lichtabhängige Wirkungen können Teil der gestalterischen Ausführung sein und stellen keinen Mangel dar, soweit die vereinbarte Beschaffenheit nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
§ 14 Pflege, Wartung und Abdichtungen
Versiegelte oder fugenlose Oberflächen können nutzungsabhängige Pflege, Wartung oder Nachversiegelung erfordern. Elastische Fugen sind Wartungsfugen. Abdichtungsarbeiten sind nur in dem ausdrücklich vereinbarten Umfang geschuldet.
§ 15 Farbtöne, Muster und Chargen
Muster, Fotos und digitale Darstellungen dienen der Orientierung. Die tatsächliche Wirkung hängt unter anderem von Untergrund, Licht, Glanzgrad, Struktur, Verarbeitung und Charge ab. Technisch oder herstellerbedingt unvermeidbare Abweichungen stellen keinen Mangel dar.
§ 16 Sonderbestellungen und Material
Individuell bestellte, gemischte, zugeschnittene oder objektbezogen beschaffte Materialien sind regelmäßig nicht zur Rückgabe geeignet. Stornierungen oder Gutschriften sind nur möglich, soweit Lieferant oder Hersteller sie akzeptieren oder gesetzliche Rechte entgegenstehen.
§ 17 Aufmaß und Abrechnung
Pauschalpreisleistungen werden nach dem vereinbarten Pauschalpreis abgerechnet, sofern der Leistungsumfang unverändert bleibt. Einheitspreisleistungen werden nach den tatsächlich ausgeführten Mengen und dem vereinbarten Aufmaß abgerechnet. Branchenübliche technische Aufmaßregeln können angewendet werden, soweit sie vereinbart oder rechtlich zulässig sind.
§ 18 Räumung und Schutzmaßnahmen
Ist die rechtzeitige Räumung oder Zugänglichkeit vereinbart, hat der Auftraggeber hierfür zu sorgen. Erforderliche zusätzliche Räum-, Umstell- oder Schutzmaßnahmen können gesondert berechnet werden.
§ 19 Entsorgung
Die Entsorgung arbeitsüblicher Kleinmengen ist nur geschuldet, soweit sie vereinbart oder gesetzlich erforderlich ist. Größere Abfallmengen, Sonderabfälle, belastete Materialien oder Fremdabfälle können gesondert berechnet werden.
§ 20 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Materialien und Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der damit verbundenen Forderungen Eigentum des Auftragnehmers, soweit sie nicht wesentlicher Bestandteil eines Bauwerks geworden sind. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 21 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten, entscheidungsreifen oder aus demselben Vertragsverhältnis stammenden Gegenforderungen zulässig. Gesetzliche Verbraucherrechte bleiben unberührt.
§ 22 Zahlung und Verzug
Rechnungen sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen fällig. Im Verzugsfall gelten die gesetzlichen Vorschriften. Vereinbarte Abschlagszahlungen bleiben möglich.
§ 23 Kündigung und Stornierung
Für Kündigung, Stornierung und deren Folgen gelten die gesetzlichen Vorschriften sowie die individuell getroffenen Vereinbarungen. Bereits erbrachte Leistungen und speziell beschaffte Materialien sind im gesetzlich zulässigen Umfang zu vergüten.
§ 24 Dokumentation und Projektkommunikation
Projektbezogene Kommunikation, Aufmaße, Fotos und Dokumentationen dürfen im erforderlichen Umfang zur Vertragsdurchführung, Nachweisführung und internen Organisation verwendet werden. Personenbezogene Daten werden nach Maßgabe der Datenschutzerklärung verarbeitet.
§ 25 Höhere Gewalt
Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs des Auftragnehmers können die Leistungspflichten für die Dauer der Behinderung aussetzen oder angemessen verschieben. Gesetzliche Rechte beider Parteien bleiben unberührt.
§ 26 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden ausschließlich im gesetzlich zulässigen Umfang und entsprechend der jeweils geltenden Datenschutzerklärung verarbeitet.
§ 27 Verbraucherstreitbeilegung
Der Auftragnehmer ist weder gesetzlich verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 28 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Es gilt deutsches Recht. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen kann der Geschäftssitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 29 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 30 Schutz von Unterlagen und Arbeitsergebnissen
Angebote, Rechnungen, Leistungsverzeichnisse, Aufmaße, Berechnungen, Gestaltungsvorschläge, Farbkonzepte, Dokumentationen, Fotos, Skizzen und Texte dürfen über die jeweilige Vertragsdurchführung hinaus nur im gesetzlich zulässigen Umfang verwendet, vervielfältigt oder weitergegeben werden. Bestehende Urheber-, Nutzungs- und sonstige Schutzrechte bleiben vorbehalten.